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Neuregelung in der Sozialversicherung ab Mai 2010

Neuregelung in der Sozialversicherung ab 1. Mai 2010

1. Einführung

Am 1. Mai 2010 ist die Verordnung „VO (EG) Nr. 883/2004“ mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Regelungen der sozialen Sicherheit in der EU in Kraft getreten. Diese beiden Verordnungen folgen den bisherigen für die Sozialversicherung maßgebenden EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. 

Die neuen Verordnungen (Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) unterscheiden zwischen dem persönlichen und dem sachlichem Geltungsbereich:

1. Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 2 der VO 883/2004): Staatsangehörige eines Mitgliedstaats; Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrere Mitgliedstaaten gelten oder galten. Außerdem Familienangehörige und Hinterbliebene.

2. Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 3 der VO 883/2004): Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft bzw. gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen.

Im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die VO 883/04 noch nicht anwendbar, ebenso für Angehörige von Nicht-EU-Ländern, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der EU haben, bis der Europäische Rat ein Abkommen über die Ausdehnung der neuen Vorschriften geschlossen hat. Hier gilt die „Vorgänger-Verordnung“ VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971.

2. Sozialversicherungspflicht am Beschäftigungsort

Die VO 883/2004 regelt nicht ausdrücklich die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, sondern die Koordinierung von Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 der VO 883/04 bestimmt, dass die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gelten. Dies ist entsprechend dem Grundsatz des Art. 11 Abs. 3 lit. a) der VO 883/04 der Staat, in dem die Person abhängig beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und zwar unabhängig davon, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Art. 11 Abs. 3 lit. b) bis e) und Abs. 4 enthalten einige Sonderfälle, so zum Beispiel für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausüben, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt. 

Arbeitgeber, die Mitarbeiter in anderen Ländern, die nicht EU-Staaten sind, beschäftigen, wird empfohlen, sich bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, der Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung beraten zu lassen.

Kernaussage der neuen ab 1. Mai 2010 geltenden VO (EG) Nr. 883/2004 ist, dass jeder Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigt ist, in einem Mitgliedstaat der EU der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Für gewöhnlich ist dies der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübt (Territorialprinzip).

3. Entsendung

Neu geregelt durch die VO-EG-Nr. 883/2004 sind die Entsendungsfälle.

Von einer Entsendung kann immer dann ausgegangen werden, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für einen im Voraus bestimmten Zeitraum ins Ausland schickt und das bisherige Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraumes bestehen bleibt. 

Für die Zeit der Entsendung kann ein so genannter Entsendevertrag geschlossen werden, der die Rechte und Pflichten während der Entsendung regelt. 

Weitere Merkmale einer Entsendung sind:

- Der entsandte Arbeitnehmer behält auch in seinem in Deutschland ansässigen Betrieb eine Funktion, die er nach seiner Rückkehr wieder ausübt. 

- Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin seinem deutschen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden.

- Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt während des Auslandseinsatzes weiterhin von seinem deutschen Arbeitgeber.

- Der Arbeitgeber weist das ausgezahlte Arbeitsentgelt für den entsandten Arbeitnehmer in der Lohnbuchhaltung weiter so aus, wie für seine in Deutschland Beschäftigten.

Nach der bisherigen Regelung in Artikel 14 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 konnte ein Arbeitnehmer im Fall einer Auslandstätigkeit weiterhin den Sozialversicherungs-Rechtsvorschriften seines bisherigen Beschäftigungsstaates unterliegen, wenn die Tätigkeit im Ausland voraussichtlich nicht länger als 12 Monate andauern sollte. In diesen bisherigen Fällen erhielten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen der Entsendung) eine Bescheinigung „E 101“ über die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, dem der Arbeitnehmer bisher unterlag. Stand aber von vornherein fest, dass die Auslandsentsendung länger als 12 Monate dauern werde, waren automatisch die Versicherungs- und somit auch die Beitragspflicht des Arbeitnehmers im neuen Beschäftigungsstaat maßgebend. Dieses konnte nur durch ein spezielles Antragsverfahren anders geregelt werden.

Nunmehr verlängert die (neue) VO (EG) Nr. 883/2004 den Zeitraum auf 24 Monate. Das heißt, eine Entsendung ist jetzt auch möglich, wenn die voraussichtliche Tätigkeit im Ausland von vornherein mehr als 12 Monate und maximal 24 Monate andauern sollte. Ebenso gibt es eine neue Bescheinigung mit der Bezeichnung “A1“. Zukünftig soll diese Bescheinigung elektronisch ausgestellt werden, damit ein elektronischer Abgleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten erfolgen kann.

4. Grundsätzliche Sozialversicherungspflicht

Weiter ist neu geregelt, dass Arbeitnehmer in ihrem Beschäftigungsstaat grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht nach lokalem Recht unterliegen. Insbesondere gilt die neue Vorschrift bei Personen, die gewöhnlich in zwei  oder mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausüben. Dann unterliegen diese Arbeitnehmer dem Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedsstaates nur noch dann, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben oder sie bei mehreren Arbeitgebern mit verschiedenen Sitzstaaten beschäftigt sind. Üben die Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, unterliegen sie dem Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wesentlicher Teil ist anhand von quantitativen Größen zu prüfen. Es ist insbesondere anhand der Verteilung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festzustellen, ob der Arbeitnehmer mindestens 25 % seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausübt. Wird danach ein Anteil von weniger als 25 % im Wohnsitzstaat erreicht, so ist dies ein Indiz dafür, dass kein wesentlicher Teil der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Die Folge ist, dass die Rechtsvorschriften des Sitzstaates des Arbeitgebers anzuwenden sind.

5. Besonderheit Seeschifffahrt

Für das so genannte „fahrende Personal“ gelten nach Artikel 11 VO (EG) 883/2004 besondere Vorschriften. Eine Beschäftigung, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedsstaates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, gilt als im Flaggenstaat des Schiffes ausgeübt. 

Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedsstaates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für die Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat erhält, unterliegt den Sozial-Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer dort wohnt. 

Problematisch dabei ist, wer als Arbeitgeber auftritt. Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, der nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten als Arbeitgeber handelt: Derjenige, der Partei des Arbeitsvertrages ist und die Weisungsrechte gegenüber dem Arbeitnehmer ausübt.

Nach Artikel 11 Abs.4 der VO 883/2004 ist Arbeitgeber das Unternehmen, welches den Arbeitslohn zahlt. 

Die Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung wird an folgendem Beispiel deutlich: ein polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen wird von einer maltesischen Einschiffsgesellschaft angeheuert, die wiederum aufgrund von Treuhandverträgen und Flaggenrechtsausübungen wirtschaftlich eine Durchlauffunktion hat, da das Seeschiff im deutschen Zweitschiffsregister eingetragen ist und durch eine deutsche Gesellschaft in Deutschland bereedert wird (sog. Ausflaggungsfälle). Das Arbeitgeber-Direktionsrecht hat faktisch die deutsche Schifffahrtsgesellschaft. Vertraglicher Arbeitgeber ist, da der Heuervertrag mit der maltesischen Ausflaggungsgesellschaft abgeschlossen ist, die maltesische Schifffahrtsgesellschaft. Da die deutsche Gesellschaft sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Hoheit über die maltesische Gesellschaft hat, könnte daraus geschlossen werden, dass der polnische Staatsbürger-Seemann mit Wohnsitz in Polen der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt, da wirtschaftlich gesehen die Deutsche Gesellschaft den Arbeitslohn zahlt. Da der polnische Seemann nicht in Deutschland wohnt, findet u. E. maltesisches Sozialversicherungsrecht Anwendung.

6. Austauschverfahren

Durch die VO sowie weitere EU-Vorschriften wird zukünftig ein innereuropäisches Kontrollmitteilungsverfahren auf elektronischem Wege installiert werden. Ebenso wird das Prüfungsrecht der staatlichen Stellen, insbesondere der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, erweitert, dass Kontrollmitteilungen auch über die Landesgrenzen hinaus an andere staatliche Stellen versandt werden dürfen. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass alle Arbeitnehmer zukünftig in irgendeinem EU-Staat der Sozialversicherungspflicht unterliegen und die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt werden.

7. Schlussbemerkungen

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsträger für Auskünfte zur Verfügung stehen. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte bezüglich der Sozialversicherungspflicht der zuständige gesetzliche Sozialversicherungsträger – im Regelfall die gesetzlich zuständige Krankenkasse – welche die Beiträge einzieht, um Auskunft zur Sozialversicherungspflicht angerufen werden. 

Gern stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Sozialversicherungspflicht zur Verfügung. Pauschale Aussagen führen oftmals zu falschen Entscheidungen. Eine individuelle Einzelfallberatung ist durch die Neuregelung der VO (EG) Nr. 883/2004 in fast allen Fällen zweckmäßig. Dies gilt insbesondere bei Auslandseinsätzen und Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern.  

Wegen der Vielschichtigkeit der Sozialversicherungspflicht weisen wir abschließend darauf hin, dass vorstehender Artikel nur einen groben Überblick über die Neuerungen und Veränderungen geben kann. Der Artikel gibt nicht alle sozialversicherungsrechtlichen Aspekte wieder und ist daher nicht vollständig. Er wurde nach bestem Wissen aufgrund aktueller Rechtslage im Oktober 2010 verfasst. Änderungen aufgrund neuzeitlicher Entwicklungen können nicht ausgeschlossen werden. Ebenso ist auf die Problematik von abweichendem Arbeitsort und Familienwohnort nicht eingegangen worden. Insbesondere bei getrennt lebenden Familien sind Besonderheiten zu beachten, die mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern abzustimmen sind.