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Die Neuregelungen des Beschäftigtendatenschutzes

Die Neuregelungen des Beschäftigtendatenschutzes

Ein grundsätzlicher Konflikt besteht zwischen dem Datenschutz der Beschäftigten und dem Interesse des Arbeitgebers, die Einhaltung der vorgegebenen gesetzlichen und sonstigen Regelungen innerhalb des Unternehmens (Compliance) zu kontrollieren. Laut dem Gesetzesentwurf vom 25.08.2010[1] für ein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes sollen nunmehr klare gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die zu einem gerechten Interessenausgleich führen und ein vertrauensvolles Arbeitsklima zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterstützen sollen.

I.         Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Der Gesetzesentwurf sieht eine Änderung des geltenden § 32 BDSG vor, sowie eine Ergänzung um die §§ 32a – 32l BDSG-E[2], die das Kernstück des Entwurfes bilden. Gemäß § 27 Abs. 3 BDSG-E gelten diese Vorschriften als Spezialvorschriften nur für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke eines früheren, bestehenden oder zukünftigen Beschäftigtenverhältnisses. Neben dem bereits vorhanden Begriff des „Beschäftigten“ in § 3 Abs. 11 BDSG wird u.a. der Begriff „Beschäftigtendaten“ (= personenbezogene Daten von Beschäftigten) in § 3 Abs. 12 BDSG-E neu definiert. 

Gemäß des geltenden § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 S. 2 BDSG-E, wonach auch Betriebs- und Dienstvereinbarungen ausdrücklich Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind. Sie können damit zur Rechtfertigung einer Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung herangezogen werden.

§ 32l Abs. 4 BDSG-E sieht zugunsten des Arbeitnehmers als neuen Rechtsbehelf ein individuelles Beschwerderecht gegenüber der Datenschutzbehörde vor, wenn danach tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht begründen, dass der Arbeitgeber Beschäftigtendaten unbefugt erhebt oder verwendet und die Beschwerde gegenüber dem Arbeitgeber erfolglos gewesen ist (keine unverzügliche Abhilfe).

§ 43 BDSG-E sieht schließlich eine Reihe neuer Ordnungs-widrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen den Beschäftigtendatenschutz vor.

II.       Die Neureglungen im Einzelnen

Wie bei dem bestehenden § 32 BDSG ist Grundsatz der Neuregelungen stets, dass eine Datenerhebung und -verwendung im Einzelfall für die Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses oder der Bewerberauswahl erforderlich sein muss.

Es wird systematisch zwischen den drei Phasen des Arbeitsverhältnisses (Anbahnung, Durchführung und Beendigung bzw. nachvertragliche Phase) unterschieden:

III.      Fazit und Ausblick

Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf ist die Normierung einer Reihe von notwendigen und nützlichen Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes gelungen. Zu begrüßen ist insbesondere, dass Betriebs- und Dienstvereinbarung die Datenerhebung und -nutzung verbindlich regeln können. Allerdings stellen sich auch und vor allem in Bezug auf die Anwendung in der Praxis einige bislang offene Fragen. Soll in jeder Stellenanzeige darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitnehmer sich über den Bewerber aus allgemein zugänglichen Quellen informieren darf? Dies dürfte für einen Stellenbewerber eher abschreckenden Charakter haben. Sollen Bewerber oder Mitarbeiter vor ihrer Teilnahme an einem Assessment-Center dieser Teilnahme wirklich zustimmen müssen? Ist es interessengerecht, dass der Arbeitgeber auf repressive Maßnahmen der Compliance beschränkt ist? Soll die Einwilligung der Beschäftigten sich wirklich nur auf die bislang normierten Fälle beschränken, auch wenn sie in bestimmten Fällen von der Erhebung bzw. Nutzung einen Vorteil hätten? Findet in diesem Zusammenhang das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Einzelnen genügend Berücksichtigung? Offen geblieben ist zudem, wie Beschäftigtendaten im Konzern zu behandeln sind. 

Ob der von der Bundesregierung angestrebte Interessenausgleich tatsächlich gelingt, wird die Umsetzung und Handhabung der einzelnen Reglungen in der Praxis zeigen. Mit einem Stillstand der Diskussionen um dieses Themengebiet und der weiteren Entwicklung ist jedenfalls nicht zu rechnen; insbesondere bleibt abzuwarten, was das Ergebnis der Überarbeitung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (geplant Ende 2011) durch die Europäische Kommission an Neuerungen bringen wird.

[1] BR-Drucks. 535/10 vom 03.09.2010, abrufbar zum Beispiel unter http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_6906/sid_34FC28463F773C
25C13ED06B230051CD/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2010/
0501-600/0535-10.html
.

[2] als BDSG-E bezeichnete §§ sind solche des Entwurfs vom 25.08.2010.