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Die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers

Die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers

 1.   Hintergrund

Seit dem Steueränderungsgesetz 2007 sind die steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sowie die dazugehörigen Kosten der Ausstattung derart eingeschränkt, dass eine Berücksichtigung der Aufwendungen nur noch möglich ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

2.   Folge aus der Entscheidung

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen. Wie und in welcher Art eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein wird, kann derzeit nicht vorhergesagt werden.

3.   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Regelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht erklärte die Vorschrift als verfassungswidrig, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

4.   Bisherige Regelung zum Arbeitszimmer

4.1 Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Nach Auffassung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Es muss sich aber nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume. So kann auch ein Raum, z. B. im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Steuerpflichtige seine Wohnung hat, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilien­hauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Es ist ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein; die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich.

Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer sind die Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe abzugsfähig

Beispiele:
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig vor:

  • häusliches Büro eines selbständigen Handelsvertreters, eines selbständigen Über­setzers oder eines selbständigen Journalisten,
  • bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus,
  • häusliches, ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt.

Dazugehörige Aufwendungen:

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere neben den anteiligen Aufwendungen für Miete oder Gebäude-Abschreibungen und Schuld­zinsen für Kredite, die laufenden Betriebskosten (z. B. Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Ge­bäudeversicherungen etc.). Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Lampen etc., gehören ebenfalls, gegebenenfalls im Wege der Abschreibung, zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Luxusgegenstände, wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen. Die Ausstattung, wie z. B. Möbel, ist Arbeitsmittel und fällt nicht unter die Beschränkungen des häuslichen Arbeitszimmers.

4.2   Höhe der abzugsfähigen Kosten 

Sofern das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Kosten des Arbeitszimmers bisher grds. unbeschränkt abzugsfähig.

Bis 2007 war die Höhe der abzugsfähigen Kosten auf EUR 1.250 begrenzt, wenn das Arbeitszimmer nicht der (qualitative) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war. Ab 2007 war, wie zu Beginn erläutert, kein Abzug mehr möglich, sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dargestellt hat. 

Derzeit ist nicht absehbar, in welcher Höhe die Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ab dem Veranlagungsjahr 2007 möglich sein wird.

Die Finanzverwaltung wird bis zu einer gesetzlichen Neuregelung plausibel dargelegte Aufwendungen bis EUR 1.250 bei einer vorläufigen Veranlagung berücksichtigen.

4.3   Bei welchen Einkünften ist ein Arbeitszimmer abzugsfähig?

Ein Arbeitszimmer ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten berücksichtigungsfähig. Bis 2007 konnte ein Arbeitszimmer auch als sog. Ausbildungszimmer als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Üblicherweise wird ein Arbeitszimmer bei den Gewinneinkünften und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht, aber auch Steuerpflichtige mit anderen Einkünften, wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, sollten prüfen, ob sie ein häusliches Arbeitszimmer einbeziehen sollten.

Ist das Arbeitszimmer durch seine berufliche bzw. betriebliche Nutzung dem Unternehmen zuzuordnen, können sich bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes bzw. des Vermögens negative steuerliche Folgen ergeben.