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Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unseren Newsletter für die Monate Juni und Juli 2011.
Viel Spaß beim Lesen!
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| Inhalt |
- Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit
- Musterverfahren zur sogenannten 1-%-Regelung
- Sind falsche Kilometerangaben Steuerhinterziehung?
- Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland
- Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer sollten unbedingt ihre Steuerbescheide 2010 prüfen lassen
- Höhe der Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte infrage gestellt
- Arbeitnehmer aus dem Ausland - Änderung zum 1. Mai 2011
- Keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
- Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses
- Sozialauswahl - Alter vor Kinderzahl
- Kündigungsschutz während und direkt nach der Schwangerschaft
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| Themen aus dem Steuerrecht |
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Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser beträgt im Rahmen der 1-%-Regelung 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat.
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Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Werbungskosten. Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist)
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In einem beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) anhängigen Musterverfahren geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (sog. 1-%-Regelung) insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung – ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte – bemessen wird.
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Mit Urteil vom 29.3.2011 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können. Im Streitfall erzielte eine Steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung (EStE) gab sie bei den Werbungskosten an, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen Pkw in die Arbeit zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen. Bei der Bearbeitung der EStE fiel dem Finanzamt (FA) auf, dass die einfache Entfernung nur 10 km beträgt. Das führte dazu, dass es entsprechend Steuern nachforderte.
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Mit Urteil vom 24.2.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland i. d. R. nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.
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| Themen aus dem Wirtschafts- Arbeits- und Sozialrecht |
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Auf den Lohnsteuerbescheinigungen 2010 waren bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge überweist, zu geringe Beiträge ausgewiesen worden. Fehlerhaft ausgestellte Bescheinigungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung „maschinell erkannt“, versichert die Bundesregierung. „Im Regelfall“ werden daher keine Mehrbelastungen entstehen. Bei einem ledigen Arbeitnehmer hätte die maximale steuerliche Mehrbelastung rund 1.560 € betragen können.
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Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend legitimiert ist.
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Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit dem 1. Mai ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten anderen europäischen Staaten. Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten.
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Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er deswegen nicht den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen, wenn • er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.6.2011 eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen. In einem Fall aus der Praxis entrichtete ein Mieter die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzte dies auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte dieser wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage. Im Wege der Widerklage hat der Mieter die Rückzahlung der von ihm bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg.
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. So liegt ein wichtiger Grund u. a. vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
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Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte in einem Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann. Das Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspfl ichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss. In der Rechtsprechung ist jedoch weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind. Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen einer 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos war.
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Nach dem Mutterschutzgesetz sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, genießt die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Dieses Kündigungsverbot umfasst sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung und gilt auch während der Probezeit.
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