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Inhalt
  • Aktuelles zur Regulierung geschlossener Fonds: Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts vom Bundesrat beschlossen
  • BFH-Urteil vom 24.08.2011 (I R 46/10): Gewerblichkeit von Private Equity Fonds/Anwendung Doppelbesteue-rungsabkommen auf Erträge aus gewerblichen Private Equity Fonds
  • BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 (IV R 42/10): Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungsgewinn nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt

Aktuelles zur Regulierung geschlossener Fonds

Der Bundesrat hat am 25. November 2011 das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts beschlossen. Damit kann das Gesetz zum Ende des Jahres bzw. zu Beginn des neuen Jahres verkündet werden. Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte zuvor empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen mit der Begründung, dass auch freie Vermittler und Anlageberater der Aufsicht durch die BaFin unterworfen werden sollten. Der Bundesrat folgte dieser Empfehlung nicht. Dadurch bleibt es – wie im vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf vorgesehen – dabei, dass die freien Vermittler zukünftig nicht durch die BaFin, sondern durch die Gewerbeordnung reguliert werden.

 

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BFH-Urteil vom 24.08.2011 (I R 46/10)

Mit Urteil vom 24.08.2011 hat sich der BFH erstmals zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Private Equity Gesellschaften geäußert. Gegenstand der Klage war die Frage, ob die Erträge eines deutschen Investors aus einer englischen Limited Partnership in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen. Im Urteilsfall lagen isoliert betrachtet –unabhängig von einer vorliegenden gewerblichen Prägung- unstreitig gewerbliche Einkünfte vor, für die gemäß DBA-Großbritannien 1964/1970 Großbritannien als Betriebsstättenstaat und nicht Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht ausübt. Obwohl die Einkünfte in Großbritannien aufgrund dortiger Subventionsmaßnahmen für ausländische Investoren unversteuert bleiben, entfällt nach Ansicht des BFH ein Besteuerungsrückfall gemäß § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG (treaty override). Bei einer privaten Vermögensverwaltung des Fonds hätten die erzielten Erträge im Ansässigkeitsstaat des Investors versteuert werden müssen.

 

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BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 (IV R 42/10)

Der BFH hat im Urteil vom 19. Juli 2011 (IV R 42/10) entschieden, dass Gewinne aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen keine begünstigten Veräußerungsgewinne nach §§ 16 und 34 EStG sind.  Dies wird dadurch begründet, dass die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags in sachlichem Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart und nicht mit der Betriebsaufgabe stehe. 

 

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