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Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unseren Newsletter für den Monat August 2011.
Viel Spaß beim Lesen!
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| Inhalt |
- Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungssteuer
- Erwerb von "Mitbringsel" aus dem Ausland kann teuer werden
- Reduzierug von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung
- Verkäufer trägt bei Ersatzlieferung die Ein- und Ausbaukosten
- Klausel über die Zahlung einer monatichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos ist unwirksam
- Unfallschutz bei Firmenfahrten mit dem eigenen PKW
- Unverzügliche Krankmeldung ggü. dem Arbeitgeber
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| Themen aus dem Steuerrecht |
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Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde „klarstellend“ geregelt, dass erhaltene Stückzinsen zu versteuern sind. Dabei ist auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen nach Einführung der Abgeltungsteuer auch die Stückzinsen der Besteuerung, die man für Wertpapiere erhalten hat, die bereits vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Beim Finanzgericht (FG) Münster ist nunmehr ein Klageverfahren anhängig, in dem vom Kläger geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde.
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Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690 € anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den „grünen“ Ausgang für anmeldefreie Waren.
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| Themen aus dem Wirtschafts- Arbeits- und Sozialrecht |
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Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
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Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und die als Ersatz gelieferte Ware wieder einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Urteilen vom 16.6.2011 entschieden.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.6.2011 entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Der BGH führten in seiner Begründung aus, dass es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel handelt. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Die Kontoführungsgebühr diene jedoch nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank.
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In einem vom Bundesarbeitsgericht am 28.10.2010 entschiedenen Fall wurden in einem Unternehmen die auszuliefernden Waren von Lagermitarbeitern mittels eines firmeneigenen Transporters zu den Kunden befördert. Kleinere Sendungen lieferten auch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter an die Kunden aus bzw. holten diese ab, wenn die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit lag. Ein Arbeitnehmer fuhr bei einer solchen Fahrt auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf. Seine Kfz-Haftpfl ichtversicherung regulierte den Schaden am Pkw des Unfallgegners. Eine Kaskoversicherung für seinen Pkw bestand nicht.
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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. D. h. der Arbeitnehmer muss am ersten Tag, i. d. R. vormittags bzw. in den ersten Arbeitsstunden, telefonisch, per Fax oder per E-Mail dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren mögliche Dauer mitteilen. Kann er dieses nicht persönlich tun, z. B. wegen Verlust der Stimme aufgrund von Heiserkeit oder einem Krankenhausaufenthalt, muss er jemanden damit beauftragen.
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