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anbei erhalten Sie unseren TPW-Newsletter Fonds Juni 2011.
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Mit seinen beiden Urteilen vom 14. April 2011 (IV R 8/10 und IV R 15/09) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Aktivierung von sogenannten „Weichkosten“ bei Immobilienfonds auch auf gewerblich tätige Schiffs- und Windkraftfonds übertragen. Die im BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I 2003, S. 546, sogenannter 5. Bauherrenerlass) geforderte Aktivierung aller im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projektes in der Investitionsphase anfallenden Aufwendungen eines geschlossenen Fonds, der den Anlegern ein einheitliches Vertragswerk vorgibt, wird dadurch höchstrichterlich gestützt.
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Im Urteil vom 14. April 2011 (IV R 8/10) hat sich der BFH neben der vorstehend erläuterten Problematik zur Aktivierung von Weichkosten auch mit der der Abschreibung zugrunde zu legenden Nutzungsdauer eines Tankschiffs (Doppelhüllentanker) beschäftigt. Im Urteilsfall hatte die Klägerin das Tankschiff gemäß den amtlichen AfA-Tabellen über 12 Jahre abgeschrieben. Der BFH betont in dem Urteil, dass die AfA-Tabellen zwar zunächst die Vermutung der Richtigkeit haben und von den Steuergerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung zu beachten seien. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Anwendung der AfA-Tabellen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.
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Nach dem richtungsweisenden Urteil des BGHs vom 19.10.2009 (Az.: II ZR 240/08), bekannt auch unter dem Titel „Sanieren oder Ausscheiden“, zur Frage, wie mit Gesellschaftern von Personengesellschaften zu verfahren ist, die nicht an der Sanierung der Gesellschaft mitwirken wollen, lag dem BGH nun ein weiterer Fall zu diesem Thema vor.
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Mit Urteil vom 3. März 2011 (V R 24/10) hat der BFH entschieden, dass Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind.
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Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG darf ein Arbeitnehmer pro Tag bestimmte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen, wenn er vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist diese Abzugsmöglichkeit bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte jedoch auf die ersten drei Monate beschränkt.
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Von besonderer Wichtigkeit hat sich in der Praxis ein Beschluss des Landgerichtes Bonn (Urteil vom 20. November 2009, Az. 39 T 1252/09) zur Frage der Aufstellung von Jahresabschlüssen während der Phase der Liquidation erwiesen. Das LG Bonn hatte zu entscheiden, ob eine GmbH & Co. KG, die unterjährig aufgelöst wird, weiterhin verpflichtet ist, über die Liquidationsbilanzen hinaus Jahresabschlüsse aufzustellen und ob diese jeweils auf den 31.12. oder jeweils auf den Tag der Auflösung aufgestellt werden müssen.
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Christian Hensell (RA/StB), Durchwahl -364 Dr. Detlef Laub (RA/StB), Durchwahl -120 Dr. Christian Reibis (WP/StB), Durchwahl -122 Darius Zenouzi (RA), Durchwahl -140
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